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von Dr. Johannes
Szafraniak
Referent für das Referat Berufsausübung
Vorstandsmitglied der Zahnärztekammer Nordrhein
Trotz noch laufender Verhandlungen werden nach meiner Einschätzung die Mindestanforderungen mit
diesen Ausführungen erfüllt.
Altgeräte:
Auch nach dem Abverkaufsdatum
Juni 2001 sind Instrumente und Geräte ohne CE Kennzeichnung weiterhin verwendbar. Dazu das BMG:
"... daß Medizinprodukte, die vor dem 14. Juni 1998 in Zahnarztpraxen bereits zum ersten Mal
in Betrieb genommen wurden, auch weiterhin betrieben und angewendet werden dürfen."
Die Weiterverwendbarkeit gilt auch bei Verkauf der Praxis oder des Inventars.
Pflichten des Zahnarztes:
Der Zahnarzt und sein
Personal gehören einerseits zu den "Anwendern" von Medizinprodukten und andererseits zu den "Betreibern"
von Medizinprodukten. Als Anwender haben Sie die Sorgfaltspflicht, nur sichere Produkte zu verwenden
und für den ordnungsgemäßen Zustand und die notwendigen Instandhaltungsarbeiten zu sorgen. Weiterhin
haben Sie dafür zu sorgen, daß das Ihnen unterstellte Praxispersonal Medizinprodukte nur anwendet,
wenn es die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung besitzt. Importieren Sie Zahnersatz aus Drittländern,
sind Sie auch für deren Inverkehrbringen verantwortlich.
Zu Ihren Sorgfaltspflichten gehört es:
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| • |
Nur
sichere Produkte zu verwenden, das sind in der Regel Produkte mit CE Kennzeichen. |
| • |
In
einer Übergangszeit (vermutlich bis 30.06.2001) werden auf Lager befindliche Produkte weiter
benutzt werden dürfen. |
| • |
Am
Beobachtungs- und Meldesystem mitzuwirken, welches zur Minimierung und zum Ausschluß von Risiken
bei medizinischen Produkten dient. |
| • |
Verfallsdatum
beachten, denn es ist Anwendern bei Strafe verboten, Produkte nach Ablauf des Verfallsdatums
zu benutzen (gilt auch für angebrochene Verpackungen). |
| • |
Lagerhaltung
so organisieren, daß das Verfallsdatum sicher beachtet wird. Mindesthaltbarkeitsdatum ist
nicht gleich Verfallsdatum. |
| • |
Betreiberverordnungen
(erscheinen in Kürze) beachten. Sie regeln den Umgang mit Medizinprodukten und deren Wartung
und Instandsetzung. |
| • |
Nur
Sonderanfertigungen einzusetzen, denen eine Konformitätserklärung beigefügt ist (gilt auch
für Kulanz oder Wiederholungsarbeiten nicht aber für Reparaturen). Das Gesetz regelt nicht
wo die Konformitätserklärung zu verbleiben hat. Das Labor ist verpflichtet, die Erklärung
5 Jahre aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen. |
Praxislabor:
Ein Praxislabor haben
Sie dann, wenn Sie Produkte herstellen, die zum Verbleib im Mund des Patienten hergestellt werden,
zum Beispiel: Kronen, Prothesen, etc.
Kein Praxislabor haben Sie, wenn Sie Produkte herstellen, die nicht zum endgültigen Verbleib im
Mund des Patienten hergestellt werden, zum Beispiel: Provisorien, individuelle Löffel, etc.
Pflichten des Zahnarztes
mit Praxislabor:
Als Zahnarzt mit Praxislabor
sind Sie auch "Hersteller". Damit unterliegen Sie außer den schon beschriebenen Pflichten zusätzlich
bestimmten Anzeige-, Melde- und Dokumentationspflichten. Außer den Pflichten, denen jeder Zahnarzt
unterliegt, müssen Sie:
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| • |
Der
zuständigen Behörde Ihren Betrieb anzeigen. |
| • |
Einen
Sicherheitsbeauftragten benennen und diesen der zuständigen Behörde anzeigen. Dessen Aufgaben
beschränken sich zur Zeit auf die Meldung von Tod oder schwerer Verletzung eines Patienten,
Anwenders oder Dritten innerhalb von 10 Tagen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Berlin. Weiterhin hat er Beinahevorkommnisse innerhalb 30 Tagen zu melden und Nebenwirkungen,
Fehlfunktionen, Wechselwirkungen und sonstige Risiken zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen
einzuleiten. |
| • |
Die
gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation für zahntechnische Sonderanfertigungen durchführen.
Diese besteht aus zwei Teilen: |
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Aus
der Konformitätserklärung entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG. Sie
ist fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie muß beinhalten: |
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die
zur Identifizierung der Sonderanfertigung notwendigen Daten, |
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• |
die
zur Identifizierung der Sonderanfertigung notwendigen Daten, |
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• |
die Versicherung,
daß das Produkt nur für einen bestimmten Patienten bestimmt ist, |
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• |
den Namen des
Arztes, der das Produkt verordnet hat, |
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• |
die spezifischen
Merkmale des Produktes , |
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• |
die Versicherung,
daß das Produkt den in Anhang I der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen entspricht. |
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Das bedeutet
neu ist lediglich die Erklärung:
"Das Produkt entspricht den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie
93/42/EWG und eine entsprechende Dokumentation liegt zur Einsicht für die Behörden bereit."
ja ___ nein ____ *
* Gründe: _____________________
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Aus
einer internen Dokumentation, die im Labor verbleibt und nur den Behörden zur Einsicht
auf Verlangen vorzulegen ist. |
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• |
Hierzu
sagt MPV § 10 (2): "Der Hersteller hat Unterlagen mit den Angaben zur Auslegung, zur Herstellung
und zu den Leistungsdaten des Medizinproduktes einschließlich der vorgesehenen Leistungen
zu erstellen, so daß sich danach beurteilen läßt, ob es den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes
entspricht. Der Hersteller hat die Unterlagen nach Satz 1 für die zuständige Behörde bereit
zu halten und ihr diese auf Verlangen vorzulegen. Er hat dies in der Erklärung nach Absatz
I zuzusichern." |
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• |
Und MPV
§ 10 (3): "Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Herstellungsverfahren
die Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte mit den Angaben in den in Absatz 2 genannten
Unterlagen sichergestellt ist." |
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Wie könnte eine solche Dokumentation aussehen?
Prüfen Sie, welche
der geforderten Inhalte bereits in anderen Dokumenten enthalten sind.
a) "Auslegung" ist die Konstruktion, die Verordnung und die Beschreibung des Produktes.
Diese ergibt sich aus den Auftragsunterlagen und ist in der Konformitätserklärung enthalten.
Damit ist mit der Archivierung für 5 Jahre dieser Punkt erledigt.
b) "Herstellung" beinhaltet die Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte einschließlich
der Kontrollen.
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| • |
welche
Materialien |
| • |
in
welchen Schritten wird das Produkt hergestellt |
| • |
ist
das Material für diesen Zweck geeignet |
| • |
wurden
die Verarbeitungsvorschriften eingehalten |
| • |
trägt
das Material ein CE Kennzeichen |
| • |
Verfallsdatum |
c) Die "Leistungsdaten des Produktes einschließlich der vorgesehenen Leistung". Dazu
müßte ein Materialarchiv angelegt werden und es müßten Qualitätskriterien beschrieben werden.
In das Materialarchiv gehören die produktbegleitende Literatur mit Verarbeitungshinweisen,
klinischer Bewertung, Risikoanalyse, etc. Die Qualitätskriterien können individuell beschrieben
werden oder man benutzt Beschreibungen aus der Fachliteratur oder des VDZI. |
Behördenanfragen würden später beantwortet unter Zuhilfenahme von
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| • |
Kopie
der Konformitätserklärung |
| • |
Arbeitszettel
mit Prüfprotokollen respektive |
| • |
Leistungsbeschreibung
und Materialarchiv |
Zusammenfassung:
Zahnärzte mit angeschlossenem
Praxislabor sollten:
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| 1. |
Form
und Inhalt der Konformitätserklärung festlegen, gegebenenfalls mit der Software abstimmen
und diese Erklärung zukünftig für jedes auf Dauer im Mund des Patienten verbleibende Werkstück
ausstellen und mitgeben. |
| 2. |
Lagerbestände
prüfen und alle Medizinprodukte auflisten, die Gebrauchsanweisung archivieren und 5 Jahre
aufbewahren. |
| 3. |
Mitarbeiter
anweisen, bei neuen Produkten die begleitende Literatur einmal abzulegen und sich mit deren
Inhalt vertraut zu machen und ihn zu beachten. |
| 4. |
Beauftragung
eines MPG-Sicherheitsbeauftragten und Einweisung in seine Aufgaben. |
| 5. |
Sicherstellen,
daß jede Arbeit von einem internen Arbeitszettel mit Vermerken zu Prüfungen und Kontrollen
sowie der verwendeten Materialien begleitet wird. |
| 6. |
Festlegung
der Qualitätsziele, nach denen im Labor gearbeitet wird (allgemeiner Stand der Zahntechnik,
Fachliteratur, VDZI Qualitätsziele oder eigene Leistungsbeschreibungen). |
| 7. |
Anzeigeformular
beim DIMDI anfordern, ausfüllen und an die zuständige Landesbehörde schicken. Zuständig im
Kammerbereich Nordrhein sind in Abhängigkeit vom Praxissitz:
Bezirksregierung Düsseldorf
Fischerstraße 10
40477 Düsseldorf
Telefon: 0211/475-0
und
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221/147-0
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Nun eine Lebenshilfe
zum Umgang mit der "Allgemeinen Anzeigepflicht" gem. §§ 25 und 31 Abs. 4 MPG
Da das Ausfüllen dieser Bögen bei eigenem Nachforschen viel Zeit kostet, hier eine Hilfe ohne Gewähr
für eine vollständige Richtigkeit. Diese ist leider bei diesem Thema zur Zeit nicht möglich. Aber
das folgende spart Ihnen wertvolle Stunden, die Sie besser einsetzen können.
Wo bekomme ich die
Anmeldebögen?
DIMDI
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
Postfach 42 05 80
50899 Köln
Dort Diskettensatz für das Betriebssystem Windows 95 (für andere Systeme nicht erhältlich) oder
Anträge in Papierform anfordern. Mit dem Programm oder per Hand ausfüllen.
Was fülle ich aus?
Seite 1 und 3 einmal,
Seite 2 jeweils pro Medizinprodukt
Wie fülle ich aus?
(für Düsseldorf und
Köln unterschiedlich)
Seite 1:
Zeile
| 1100 |
Düsseldorf
= DE/CA 20
Köln = DE/CA 21 |
| 1110 |
Bezirksregierung
Düsseldorf bzw. Köln |
| 1120 |
DE
Deutschland |
| 1130 |
05
Nordrhein Westfalen |
| 1140 |
Düsseldorf
bzw. Köln |
| 1150 |
40408
bzw. 50667 |
| 1160 |
Fischerstr.
10 bzw. Zeughausstr. 2-10 |
| 1165 |
300865
bzw. 50606 |
| 1170 |
(0211)
475-0 bzw. 0221-1470 |
| 1180 |
0211-475-5981
bzw. 0221-1473424 |
| 1190 |
frei |
| 1200 |
frei |
| 1210 |
frei |
| 1220 |
x
bei 01 |
| 1221 |
frei |
| 1222 |
x
bei 04 |
| 1223 |
Umsatzsteuernummer
(wenn nicht vorhanden, nicht beantragen - kann dann frei bleiben) |
| 1260 |
Bsp.:
Praxislabor Dr. Wohlgemut |
| 1261 |
siehe
oben |
| 1270 |
DE
Deutschland |
| 1280 |
05
Nordrhein Westfalen |
1290-1315 |
Angaben
zu ihrem Labor |
| 1320-1350 |
Name
und Telefon und Fax des Laborinhabers |
Seite 2:
Diese Seite ist für
jedes Medizinprodukt nach UMDNS, das Sie herstellen, einmal auszufüllen. Dabei sind nur die Spalten
1445-1490 auszufüllen
Spalte
1470 |
03 |
| 1471 |
d)
Zahnärztliche Produkte |
| 1472 |
d)
Dental devices |
Für die Spalten 1445-1460 füllen Sie, je nachdem welche Medizinprodukte Sie herstellen, nach folgenden
Angaben aus (Englische Bezeichnungen nicht nötig) Es gibt insgesamt 6 Medizinprodukte nach UMDNS
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| 1. |
Prothese
Dental Fest
Code 17-841
Dazu zählen Kronen Inlays Onlays Brücken Prothesen
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| 2. |
Dental
Verblendung
Code 16-336
Verblendschalen
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| 3. |
Zahnprothese
partiell Code 17-845
|
| 4. |
Zahn
Dentalprothese
Code 17-114
Totaler Ersatz
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| 5. |
Bewegungstherapiegerät
Kiefer
Code 17-802
|
| 6. |
Sonderanfertigungen
Schienen Epithesen etc.
Hier Felder 1445 und 1450 freilassen und dafür 1500 und 1510 eigene Beschreibung eingeben
z.B. Schiene
|
Die übrigen Spalten
bleiben frei.
Seite 3:
Spalte
| 1515 |
x
bei Herstellen |
| 1520 |
frei |
| 1530 |
x
bei Klasse II a |
| 1540 |
x
bei ja |
1550-1580 |
frei |
| 1590 |
normalerweise
Inhaber |
| 1591 |
normalerweise
Zahntechniker |
Seite 3 und Seite 1 werden auf jeden Fall nur einmal ausgefüllt.
Ich habe versucht, Ihnen hiermit eine Hilfe zu geben. Selbstverständlich kann weder die Zahnärztekammer
Nordrhein noch ich irgendeine Form von Haftung für diese Angaben übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Johannes Szafraniak
Ihr Referent für das Referat Berufsausübung |
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